Satzung

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Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Islamstudien e.V. (GEFIS)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Islamstudien e.V.“. Er soll in das Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlich-akademischen Beschäftigung mit dem Islam als einer Weltreligion und seinen grundlegenden Texten und Traditionen sowie mit den Muslimen als religiös-kultureller Gemeinschaft. Zentral ist dabei das auf der Basis seiner Quellen entwickelte Eigenverständnis des Islam. Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Analyse des klassischen Wissens- und Erfahrungsbestands des Islam anhand von wissenschaftlichen Kriterien und die kritische Auseinandersetzung mit ihm sowie progressive Weiterentwicklung von bestehenden und die Entwicklung und Verbreitung zeitgemäßer Auffassungen.

Durch die Entwicklung eigenständiger Positionen, die Vermittlung authentischer Informationen und die Beteiligung an der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion verfolgt der Verein das Ziel, zur Entwicklung der islamischen Theologie in Europa beizutragen. Dadurch soll ein Beitrag zur sachgemäßen und fachkundigen Aufklärung der Öffentlichkeit und zum friedlichen Zusammenleben in der demokratisch-pluralistischen Gesellschaft geleistet werden.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• wissenschaftliche Publikationen, Schriftenreihen, Stellungnahmen
• Tagungen, Seminare, Vorträge und sonstige Veranstaltungen
• eigene Forschungstätigkeiten sowie externe Forschungsaufträge
• Gründung und Betrieb von akademischen Institutionen und anderen Bildungseinrichtungen
• Kooperation mit akademischen, öffentlichen oder anderen Institutionen
• Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Völkerverständigung im Sinne des Abschnitts “Gemeinnützige Zwecke” (§§ 52, Abs.II,1) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Verein ist unabhängig und verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der GEFIS unterstützt, die Satzung anerkennt und den Mitgliedsbeitrag zahlt.

(2) Ein Aufnahmeantrag kann entweder für die ordentliche, stimmberechtigte Mitgliedschaft oder für eine außerordentliche Mitgliedschaft ohne Stimmrecht gestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt,
• durch Ausschluss,
• durch Streichung aus der Mitgliederliste,
• mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet.

In diesem Fall erfolgt die Streichung,
• wenn das Mitglied sich mit der Zahlung fälliger Beiträge mehr als ein Monat im Verzug ist und
• auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

(2) Der Beitrag wird möglichst im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.

(3) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand (§ 8)

(2) die Mitgliederversammlung (§ 9)

(3) der wissenschaftliche Beirat, dessen Mitglieder der Vorstand des Vereins jeweils per einstimmigen Beschluss ernennt. Seine Aufgabe besteht aus der beratenden Begleitung der wissenschaftlichen Arbeit des Vereins.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

(2) Zur Vertretung des Vereins ist der erste Vorsitzende allein berechtigt. Im übrigen können zwei Stellvertreter oder ein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam den Verein vertreten.

(3) Beschlüsse des Vorstands sind durch Stimmmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann sich der Vorstand bis zur nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Scheidet jedoch der erste Vorsitzende aus, ist eine Mitgliederversammlung binnen drei Monaten einzuberufen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der Vorstand wird den wissenschaftlichen Beirat einberufen.

 

§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

• wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
• einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
• bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden binnen drei Monaten und
• wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind.

(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im letzteren Fall ist eine Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftungsprofessur Islamische Religion an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main.

Diese Satzung wurde in ihrer ersten Fassung durch die Gründungsversammlung am 19.03.2006 in 69181 Leimen und in der vorliegenden aktuellen Fassung durch die ordentliche Mitgliederjahresversammlung am 16.06.2007 in 65779 Kelkheim beschlossen.